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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung und den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen von der Firma Stand: 05/2011 |
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I. Vertragsabschluss |
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1. Der Auftrag kommt mit dem Zugang der vom Kunden unterschriebenen verbindlichen Bestellung zustande. |
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2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer / Vermittler die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt, oder die Lieferung ausführt. |
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3. Der Kunde erhält vom ausliefernden Händler oder vom Verkäufer / Vermittler in deren eigenen Ermessen eine Auftragsbestätigung oder einen Kaufvertrag für das in Auftrag gegebene Fahrzeug |
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4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. |
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5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. |
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II. Preise |
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Der Preis des Fahrzeuges versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Der vereinbarte Kaufpreis hat, wie im deutschen KFZ-Handel üblich, eine Bindungsfrist von 4 Monaten nach Ausstellungsdatum der verbindlichen Bestellung durch unser Unternehmen. Nach Ablauf von 4 Monaten gilt der vereinbarte Kaufpreis, zuzüglich einer eventuell angefallenen Preiserhöhung des Herstellers oder Lieferanten von dem der Verkäufer / Vermittler bezieht. Die Preiserhöhung muß in diesem Fall durch ein offizielles Schreiben des Herstellers oder Lieferanten dem Käufer nachgewiesen werden. |
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III. Zahlung |
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1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. |
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2. Zahlungsbedingungen: Die Zahlung kann nur in bar, per Überweisung oder mit bestätigtem LZB-Scheck bei Übergabe des Fahrzeuges vorgenommen werden. Im Übrigen gilt folgendes: |
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a) Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens 3 Werktage vor der Fahrzeugübergabe auf dem Konto des ausliefernden Händlers eingehen. |
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b) Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck) |
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c) Scheck mit Scheckbestätigung inkl. unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank (ohne banküblichen Vorbehalt!). |
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3. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. |
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4. Anzahlungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung vom Käufer geleistet. |
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5. Verzugszinsen werden mit 6 % über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist. |
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IV. Lieferung und Lieferverzug |
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1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. |
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2. Wenn das bestellte Fahrzeug bzw. ein vergleichbares Modell nicht mehr verfügbar ist, oder die Produktion vom Hersteller eingestellt wurde, hat der Verkäufer / Vermittler das Recht, den Vertrag mit dem Kunden zu lösen. In diesem Falle wird der Verkäufer / Vermittler den Kunden unverzüglich darüber informieren, daß eine Lieferung nicht möglich ist, sich aber um eine geeignete Alternative zu bemühen. |
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3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer / Vermittler oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer / Vermittler ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die in Ziffern 4 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers / Vermittlers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer / Vermittler oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. |
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4. Bei Überschreiten des verbindlichen Liefertermins hat der Käufer das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. |
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5. Bei Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins von mehr als 6 Wochen muß der Käufer dem Verkäufer / Vermittler eine Nachfrist von weiteren maximal vier Wochen zugestehen. Die Nachfrist muss vom Käufer in schriftlicher Form dargelegt werden. |
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V. Abnahme |
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1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, diese kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen, abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. |
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2. Die Abnahme des Fahrzeuges hat innerhalb von acht Tagen, wenn nicht anderweitige Vereinbarungen zu Grunde liegen, nach Mitteilung über die Bereitstellung zu erfolgen. Bleibt der Käufer nach Ablauf einer Nachfrist von vier Tagen in Verzug, so ist der Verkäufer / Vermittler berechtigt, die vertraglichen Leistungen abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer / Vermittler einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Das gleiche gilt, wenn der Käufer unberechtigt die Vertragserfüllung verweigert. |
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VI. Eigentumsvorbehalt |
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1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer / Vermittler aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers / Vermittlers. |
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2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers / Vermittlers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. |
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3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer / Vermittler zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. |
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4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. |
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5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer / Vermittler vom Kauvertrag zurücktreten und von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Hat der Verkäufer / Vermittler darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer / Vermittler und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer / Vermittler den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer / Vermittler höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. |
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6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. |
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VII. Sachmangel und Garantie |
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1. Der Verkäufer / Vermittler verpflichtet sich, alle Fahrzeuge der deutschen StVZO entsprechend und TÜV-abgenommen, auszuliefern. |
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2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. |
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3. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. |
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4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. |
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5. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: |
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Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer / Vermittler oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer / Vermittler hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. |
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Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. |
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Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers / Vermittlers. |
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Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. |
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Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt. |
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6. Der Verkäufer / Vermittler gibt keinerlei Garantie. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eventuelle Garantiefälle vor der Behebung durch einen autorisierten Vertragshändler vom Hersteller als Garantiefall anerkannt werden müssen. Bei einer solchen Anerkennung sind wir gerne behilflich. |
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VIII. Haftung |
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Hat der Verkäufer / Vermittler aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer / Vermittler beschränkt: |
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Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. |
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1. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers / Vermittlers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers / Vermittlers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. |
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2. Vom Hersteller oder ausliefernden Händler verursachte Lieferverzögerungen, hat der Verkäufer / Vermittler nicht zu vertreten. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. |
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3. Der Verkäufer / Vermittler ist als neutraler unabhängiger Verkäufer / Vermittler in der Fahrzeugbranche an keinen Hersteller, deren Vertriebsstruktur, noch deren Vertriebsauflagen oder Angaben gebunden und von jeder Haftung ausgeschlossen. |
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IX. Quellen und Lieferantenschutz |
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1. Der Kunde verpflichtet sich für die nächsten 5 Jahre, ab Unterzeichung dieser Vereinbarung, zu keiner Zeit mit den von der mflexx GbR offen gelegten, oder ihm anderweitig bekannt gewordenen privaten, oder gewerblichen Kunden ohne vorherige schriftliche Ermächtigung der mflexx e. K. in Verbindung zu treten. Vorgenanntes gilt auch, für die vom Kunden vorgeschobene Dritte und zwar unabhängig ob es sich dabei um eine natürliche oder juristische Person handelt. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung, verpflichtet zu Schadensersatz. |
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2. Im Fall eines “Testkaufes” oder “Testvermittlung” zu 1, wird mflexx e. K. von dem Recht, Schadensersatz von allen Schadensverursachern, insbesondere vom Hersteller und nicht kooperierender Vertraghändler, mit diesem verbundenen Unternehmen sowie etwaigen Dritten zu fordern, umfänglich Gebrauch machen. |
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3. Darüber hinaus erklärt sich der Kunde, auch im Auftrag handelnd, im Falle eines „Testkaufs“ oder “Testvermittlung” dazu bereit, mflexx e. K. den belegbaren Gesamtschaden zu ersetzen. Wird diese Zusammenarbeit in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem „Testkauf“ oder “Testvermittlung” durch die Fahrzeugbezugsquelle der mflexx e. K. beendet, gilt die zu widerlegende Vermutung der Ursächlichkeit des „Testkaufes“ oder “Testvermittlung” für die Beendigung. Der Ersatz wird auf der belegbaren Ertragsbasis innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate und akquiriertem Folgegeschäft gerechnet. Der Ersatz ist jährlich bis zum dritten Werktag des Jahres in vorgenannter Höhe zu entrichten. Die Ersatzzahlungen sind auf fünf Jahre begrenzt. |
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X.Gerichtsstand |
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1.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. |
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2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers / Vermittlers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. |
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XI. Schlussklausel |
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Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. |
